I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen "Zweisimmen Jazz Club" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB, mit Sitz in Zweisimmen. Er bezweckt die Veranstaltung von Jazz-Konzerten verschiedener Stilrichtungen in der Gemeinde Zweisimmen, zur Förderung der Bekanntheit von Jazzmusik.
II. Mitgliedschaft
Art. 2.1 Mitglied kann jedermann/frau werden. Er/sie verpflichtet sich dabei, einen Beitrag gemäss Art. 8 hiernach zu leisten. Art. 2.2 Personen, die sich in ausserordentlicher Weise für den Zweisimmen Jazz Club verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Art. 2.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Wer die zugesicherten Beiträge nicht bezahlt, gilt als ausgetreten. Ein Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen.
III. Die Vereinsorgane
A) Die Vereinsversammlung
Art. 3 Es findet jährlich eine ordentliche Vereinsversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird einberufen durch den Vorstand, oder auf schriftliches Ersuchen eines Fünftels der Mitglieder.
Art. 4.1 Die Vereinsversammlung hat in der Regel folgende Geschäfte zu behandeln: - Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisorenbericht - Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren - Anträge und Anfragen Art. 4.2 Anträge an die Versammlung sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Art. 4.3 Für Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet: - bei Abstimmungen die Stimme des Präsidenten - bei Wahlen das Los
B) Der Vorstand
Art. 5.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: - Präsident oder Präsidentin - Vize-Präsident oder Vize-Präsidentin - Sekretär oder Sekretärin - Kassier oder Kassierin - 1-3 BeisitzerInnen Art. 5.2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Die Funktion des Sekretärs und des Kassiers können zusammengelegt werden. Art. 5.3 Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Art. 6 Der Vorstand übt die Geschäftsführung des Vereins aus. Er kann Aufgaben an einen Ausschuss übertragen, der die rechtsverbindlichen Unterschriften regelt.
C) Rechnungsrevisoren
Art. 7 Es werden zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Revision kann auch einer anerkannten Treuhand-Firma übertragen werden.
IV. Besondere Bestimmungen
A) Mitgliederbeiträge
Art. 8 Der ordentliche Beitrag wird auf mind. Fr. 20.-- pro Jahr festgesetzt. Im übrigen bestehen folgende Beitragskategorien: - Einzelmitglieder mind. Fr. 40.-- - Paare mind. Fr. 60.-- - jur. Personen mind. Fr. 120.--
B) Verwendung der Einnahmen
Art. 9 Die gesamten Einnahmen gemäss Art. 8 werden zur Deckung der Unkosten im Zusammenhang mit den Veranstaltungen eingesetzt.
C) Information
Art. 10 Die Mitglieder und weitere Interessierte werden mind. einmal jährlich über die Arbeit und die Veranstaltungen des Vereins orientiert.
Art. 11 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
D) Auflösung
Art. 12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Drittel aller Mitglieder beschlossen werden. Art. 12.2 Bei einer allfälligen Vereinsauflösung hat die Vereinsversammlung über die Verwendung eines allfälligen Vermögens zu bestimmen.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 15. Oktober 1996 in Zweisimmen genehmigt.
3770 Zweisimmen, den 16. Oktober 1996 Zweisimmen Jazz Club
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